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   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2010 - L 8 SF 14/10 AB (SO)   

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https://dejure.org/2010,117958
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2010 - L 8 SF 14/10 AB (SO) (https://dejure.org/2010,117958)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.11.2010 - L 8 SF 14/10 AB (SO) (https://dejure.org/2010,117958)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. November 2010 - L 8 SF 14/10 AB (SO) (https://dejure.org/2010,117958)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2010 - L 8 SF 14/10
    Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30; 73, 330).
  • BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2010 - L 8 SF 14/10
    Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30; 73, 330).
  • BSG, 01.03.1993 - 12 RK 45/92

    Richter - Wissenschaftliche Meinungsäußerung - Ablehnung - Befangenheit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2010 - L 8 SF 14/10
    Dabei verlangt das Gesetz, dass individuelle, auf die Person des abgelehnten Richters bezogene Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht sind, die das subjektive Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 31. Juli 1985 - 9a RVs 5/84 - Breithaupt 1986, S 446; Beschluss vom 1. März 1993 - 12 RK 45/92 - Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS), 1993, S 231; Keller in: Meyer- Ladewig/ Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl 2008, § 60 Rdnr 7).
  • BSG, 31.07.1985 - 9a RVs 5/84

    Unparteilichkeit eines Richters - Sprungrevision - Zustimmungserklärung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2010 - L 8 SF 14/10
    Dabei verlangt das Gesetz, dass individuelle, auf die Person des abgelehnten Richters bezogene Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht sind, die das subjektive Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 31. Juli 1985 - 9a RVs 5/84 - Breithaupt 1986, S 446; Beschluss vom 1. März 1993 - 12 RK 45/92 - Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS), 1993, S 231; Keller in: Meyer- Ladewig/ Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl 2008, § 60 Rdnr 7).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2011 - L 8 SF 17/11
    Zur Begründung hat er sinngemäß ausgeführt, dass die Richterin nach den Feststellungen des Landessozialgerichts im Verfahren L 8 SF 14/10 AB (SO) als befangen anzusehen sei.

    Die Richterin hat mit dienstlicher Äußerung vom 05. September 2011 zum Befangenheitsantrag wie folgt Stellung genommen: "Zunächst verweise ich auf meine Dienstliche Stellungnahme im Verfahren 15 SO 254/10 sowie den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.11.2010 in dem dazu gehörenden Beschwerdeverfahren (L 8 SF 14/10 AB (SO)).

    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 25. November 2010 - L 8 SF 14/10 AB (SO) Folgendes ausgeführt:.

    Diese Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren, zumal die Richterin am Sozialgericht C. in ihrer dienstlichen Äußerung vom 05. September 2011 auf ihre dienstliche Äußerung in dem Verfahren L 8 SF 14/10 AB (SO) und die dortige Entscheidung des Senats Bezug genommen hat.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2011 - L 8 SF 16/11
    Zur Begründung hat er sinngemäß ausgeführt, dass die Richterin nach dem Feststellungen des Landessozialgerichts im Verfahren L 8 SF 14/10 AB (SO) als befangen anzusehen sei.

    Die Richterin hat mit dienstlicher Äußerung vom 12. August 2011 zum Befangenheitsantrag wie folgt Stellung genommen: "Zunächst verweise ich auf meine Dienstliche Stellungnahme im Verfahren 15 SO 254/10 sowie den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.11.2010 in dem dazu gehörenden Beschwerdeverfahren (L 8 SF 14/10 AB (SO)).

    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 25. November 2011 - L 8 SF 14/10 AB (SO) folgendes ausgeführt:.

    Diese Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren, zumal die Richterin am Sozialgericht B. in ihrer dienstlichen Äußerung vom 12. August 2011 auf ihre dienstliche Äußerung in dem Verfahren L 8 SF 14/10 AB (SO) und die dortige Entscheidung des Senats Bezug genommen hat.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2011 - L 8 SF 10/11
    Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Richterin nach dem Feststellungen des Landessozialgerichts im Verfahren L 8 SF 14/10 AB (SO) als befangen anzusehen sei.

    Die Richterin hat mit dienstlicher Äußerung vom 12. August 2011 zum Befangenheitsantrag wie folgt Stellung genommen: "Zunächst verweise ich auf meine Dienstliche Stellungnahme im Verfahren 15 SO 254/10 sowie den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.11.2010 in dem dazu gehörenden Beschwerdeverfahren (L 8 SF 14/10 AB (SO)).

    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 25. November 2011 - L 8 SF 14/10 AB (SO) folgendes ausgeführt:.

    Diese Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren, zumal die Richterin am Sozialgericht B. in ihrer dienstlichen Äußerung vom 12. August 2011 auf ihre dienstliche Äußerung in dem Verfahren L 8 SF 14/10 AB (SO) und die dortige Entscheidung des Senats Bezug genommen hat.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2011 - L 8 SF 15/11
    Zur Begründung hat er sinngemäß ausgeführt, dass die Richterin nach dem Feststellungen des Landessozialgerichts im Verfahren L 8 SF 14/10 AB (SO) als befangen anzusehen sei.

    Die Richterin hat mit dienstlicher Äußerung vom 12. August 2011 zum Befangenheitsantrag wie folgt Stellung genommen: "Zunächst verweise ich auf meine Dienstliche Stellungnahme im Verfahren 15 SO 254/10 sowie den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.11.2010 in dem dazu gehörenden Beschwerdeverfahren (L 8 SF 14/10 AB (SO)).

    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 25. November 2011 - L 8 SF 14/10 AB (SO) Folgendes ausgeführt:.

    Diese Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren, zumal die Richterin am Sozialgericht B. in ihrer dienstlichen Äußerung vom 12. August 2011 auf ihre dienstliche Äußerung in dem Verfahren L 8 SF 14/10 AB (SO) und die dortige Entscheidung des Senats Bezug genommen hat.

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